Bahn muss künftig auch für Verspätungen und Ausfälle durch höhere Gewalt aufkommen

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Justitia

Bislang hat das Fahrgastrecht der Deutschen Bahn es nicht vorgesehen, dass wenn Einflüsse durch höhere Gewalt den Betriebsablauf behindert haben oder gar zu Ausfällen geführt hat, die Bahn für den Schaden der Fahrgäste aufzukommen hat. Der Europäische Gerichtshof hat gestern in dieser Angelegenheit neues Recht gesprochen. Die Bahn selbst steht dem Gerichtsurteil positiv gegenüber.

Was versteht man unter höherer Gewalt?

Höhere Gewalt bezeichnet dem Zustand, dass wenn z.B Umweltkatastrophen wie z.B Unwetter, Schnee und Erdrutsche den regulären Betriebsablauf derart behindern, dass dieser eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr realisierbar ist. Das Unternehmen selbst hat keinen Einfluss auf höhere Gewalt und hat sich folglich auch nichts zu Schulden kommen lassen. Dennoch muss die Bahn zukünftig, auch im Falle von Streiks mit einer Entschädigung der Kunden aufkommen.

Wie hoch ist die Erstattung des Fahrpreises?

Der EuGH (Az: C-509/11) hat am Donnerstag entschieden, dass die Bahn je nach Verspätung eine Erstattung des Fahrpreises in Höhe von 50 Prozent zahlen muss. Der Europäische Gerichtshof hat sich bezüglich der Auslegung der Entschädigungssumme an der Auslegung des in Österreich bereits bestehenden Fahrgastrechts orientiert. Auf Einzelfallentscheidungen bezogen, muss die Bahn nun dem Kunden entstandenen Schaden wie z.B durch eine nicht mögliche Weiterfahrt die Kosten für eine Hotelübernachtung zahlen.

Wann erhalte ich eine Erstattung meines Fahrpreises?

Bei Verspätungen von einer bis zwei Stunden hat man das Recht auf die Erstattung von mindestens einem Viertel des regulären Fahrpreises. Weitere Einzelheiten zum Thema Fahrgastrechte im nationalen Einsenbahnverkehr können Sie hier einsehen. Unter den Fahrgastrechten können Sie ebenfalls die individuelle Höhe der Fahrpreiserstattung in Erfahrung bringen.

Stellungnahme der Bahn zum neuen EuGH Urteil:

Die Bahn begrüßte die Neuregelung des Europäischen Gerichtshofes. Nach Aussagen einer Unternehmenssprecherin machte man bereits in der Vergangenheit weniger Gebrauch der Haftungsausschlussregelung sondern bot den Fahrgast einige Alternativen wie z.B die nun auch rechtlich geregelte Option einer Fahrpreisrückerstattung an. Im Flugverkehr sieht die Regelung aber immer noch anders aus. Wer z.B seinen Flug aufgrund einer vereisten Startbahn nicht antreten kann, wird bislang nicht entschädigt. Hier ist das Argument der höheren Gewalt für alle Fluggesellschaften noch gegeben. Würde in geraumer Zukunft hier nicht auch eine Anpassung stattfinden, bedeute dies eine Benachteiligung der Deutschen Bahn zu anderen Verkehrsträgern in Europa.

Man kann gespannt sein, wie sich in Europa die Fahrgastrechte des Personenverkehrs verändern wird. Man kann bereits jetzt schon gespannt sein, wie die Bahn im Winter mit vereisten Gleisen und Weichen reagieren wird. Höhere Kosten aufgrund von Fahrgastentschädigungen sind wohl nur in geringem Maße kalkulatorisch rentabel. Da lohnt sich schon mehr eine neue beheizte Weiche oder weitere Saisonbedingte Mitarbeiteraufstockungen.

Bildquellenangabe: Lupo  / pixelio.de

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